Statuten
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Überall dieselbe alte Leier. Das Layout ist fertig, der Text lässt auf sich warten. Damit das Layout nun nicht nackt im Raume steht und sich klein und leer vorkommt, springe ich ein: der Blindtext.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Der Verein mit Sitz in Olten umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglied
- Passivmitglied
- Ehrenmitglied
Wer dem Verein Zuwendungen irgendwelcher Art macht, wird als Gönner / Sponsor im Vereinsetat aufgeführt und an die Generalversammlung eingeladen.
Art. 2 Rechtsdomizil
Rechtsdomizil des Beachvolleyballclubs Olten ist Olten.
1 Aufgehoben anlässlich 24. Generalversammlung vom 5.11.2021 mit sofortiger Wirkung.
Art. 3 Zugehörigkeit
Der Beachvolleyballclub Olten ist Mitglied des Swiss Volley Region Bern-Solothurn.
Art. 4 Neutralität
Der Beachvolleyballclub Olten ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation.
Art. 5 Ethik Charta
Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport und Sport rauchfrei bilden die Grundlage für Aktivitäten von Badi.Beach. Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den
entsprechenden Anhängen geregelt (siehe Anhang 1 und 2).
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Kategorien
Unter dem Namen Beachvolleyballclub Olten, gegründet am 03.11.1997, besteht auf unbeschränkte Zeit ein Verein, welcher der Pflege der entsprechenden Sportart dient und Ausbildung, Wettkampf und Spielformen fördert.
Art. 7 Aufnahmen
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 8 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 9 Rechte der Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder haben Anrecht auf das Stimmrecht und die Wählbarkeit zu allen Vereinsämtern.
Art. 10 Pflichten der Aktivmitglieder
Die Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Aktivmitglieder können sich in der Badi Olten, insbesondere auf den Beachfeldern, mit einer gültigen Mitgliederkarte ausweisen. Diese Karte ist gegen eine einmalige Gebühr beim Badi.Beach Club zu beziehen.
Art. 11 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglied werden durch die Generalversammlung Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Art. 12 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres und muss schriftlich erklärt werden. Bei natürlichen Personen erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod.
Art. 13 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten des Vereins vorsätzlich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 14 Vereinsvermögen
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 15 Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal für:
- Aktivmitglieder: CHF 150.- / Jahr
- Schüler:innen / Student:innen: CHF 80.- / Jahr
- Passivmitglieder: CHF 50.- / Jahr
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Art. 17 Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
III. Organe
Art. 18 Vereinsorgane
Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
- Generalversammlung
- Vereinsvorstand
- Spezialkommissionen
- Revisor:innen
Art. 19 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand setzt mindestens aus den folgenden Ämtern zusammen:
- Präsident:in
- Aktuar:in
- Kassier:erin
Die Amtszeit ist nicht beschränkt, eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe eine Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Art. 21 Entschädigung des Vorstandes
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 22 Wegwahl des Vorstandes
Die Wegwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit möglich, wenn die Gründe zu Schädigung des Vereins und der Mitglieder führen (z. B. Kompetenzüberschreitung, Veruntreuung von Geldern). Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes. Diesem muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an der nächsten Generalversammlung äussern zu dürfen.
IV. Mittel
Art. 23 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Förderbeiträge und Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Sponsoring
- Spenden und Zuwendungen aller Art
V. Generalversammlung
Art. 24 Geschäfte
Die Generalversammlung entscheidet über folgende Geschäfte:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Wahl der Revisor:innen
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Wahl des Vorstands
- Behandlung von Anträgen, Mutationen, Fusionen, Auszeichnungen und Ehrungen
- Genehmigung von Statuten-Revisionen und Vereinsauflösungen
Art. 25 Anträge
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind schriftlich 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben und sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 26 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich (Briefpost oder E-Mail) mitgeteilt werden.
Art. 27 Obligatorium
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für jedes Aktivmitglied verpflichtend.
Art. 28 Ausserordentliche Generalversammlung
Das Einberufen einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Aktivmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Diese Generalversammlung hat spätestens 90 Tage nach Eingang des Begehrens unter Einhaltung der in Artikel 19 und 20 festgelegten Fristen zu erfolgen.
Art. 29 Wahlen und Abstimmungen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das Einfache Mehr der Anwesenden.
VI. Spezialkommissionen
Art. 30 Spezialkommissionen
Für besondere Aufgaben oder Anlässe können durch den Vorstand die entsprechenden Kommissionen gebildet werden.
VII. Revisor:innen
Art. 31 Revisor:innen
Die Revisor:innen überprüfen das Kassenwesen und führen jährlich mindestens eine Revision durch.
VIII. Vereinsauflösung
Art. 32 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung oder an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Statuten basieren auf den Statuten der Gründungsversammlung und wurden anlässlich der 24. Generalversammlung (5. November 2021) aktualisiert und als Ganzes genehmigt.
Art. 34 ?
Im Übrigen gelten die Regeln von Art. 60 – 79 ZGB.
IX. Anhang
Anhang 1: Ethik-Charta
Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport! Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport:
1. Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
2. Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
3. Förderung von Selbst- und Mitverantwortung!
Sportler:innen werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
Sportler:innen werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
4. Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportler:innen.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportler:innen.
5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.
7. Absage an Doping und Suchtmittel!
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
Anhang 2: Sport rauchfrei
Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:
- Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport).
- Vereinslokalitäten sind rauchfrei.
- Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen.
- Folgende Anlässe werden rauchfrei durchgeführt: Wettkämpfe, Sitzungen, Spezielle Anlässe.